Waffenrecht - Rechtsanwaltskanzlei Hager in Hückeswagen

Deutschland hat eine der striktesten Waffengesetzgebungen weltweit.  Die Rechtsanwaltskanzlei Hagen Hager verfügt über langjährige Erfahrung im Waffenrecht und selbstverständlich auch über die entsprechende Expertise.

Wir beraten Sie umfassend bei juristischen Fragen zu Waffenbesitzkarte, Jagdschein oder anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Als Legalwaffenbesitzer ist es von hoher Bedeutung, absolut rechtssicher zu agieren. Ob Sie dabei Sportschütze, Waffensammler, Brauchtumsschütze, Jäger oder Waffenfachhändler sind – wir stehen Ihnen mit Expertise zur Verfügung.

Oftmals sind es die Themen Verwahrung beziehungsweise Transport der Waffen, angebliche mangelnde Zuverlässigkeit oder Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Waffen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hagen Hager ist da für Sie da und vertritt Ihre Interessen.  

Neuerungen im Waffenrecht: Ende 2011/Anfang 2012: Verwaltungsvorschrift zum WaffenG beschlossen! Am 4. 11. 2011 hat der Bundesrat die WaffVwV beschlossen, die die Bundesregierung zum Jahresbeginn 2012 durch Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft setzt. Für die Jäger unter Ihnen aus dem Raum Hückeswagen, Remscheid, Radevormwald, Gummersbach, Wipperfürth, Marienheide usw. ist die Definition wann eine Waffe „zugriffsbereit“ ist, von wichtiger Bedeutung: Definition „zugriffsbereit“:

Nach § 12 Abs. III Nr.2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger, da es sich insoweit nicht um einen direkten Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung handelt. Die WaffVwV stellt ausdrücklich klar, wann eine Waffe zugriffsbereit ist. Gemäß Nr. 12.3.3.2 und Anl. 2 Abschn. 2 Nr. 12, 13 WaffVwV gilt: „Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im Pkw in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird“.

Versteckte Mängel, Schadensersatz und Lieferverzug - wir helfen Ihnen!
Rechtsanwalt Hagen Hager